Das Recht am eigenen Bild ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Persönlichkeitsrechts. Es schützt jeden Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen. Gerade in Zeiten von Social Media und der ständigen Verfügbarkeit von Kameras in Smartphones ist es unerlässlich, seine Rechte zu kennen und zu wissen, wann eine Veröffentlichung von Fotos oder Videos zulässig ist und wann nicht.

Key Takeaways:
- Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild. Die Veröffentlichung von Fotos oder Videos, auf denen er erkennbar ist, bedarf grundsätzlich seiner Einwilligung.
- Es gibt Ausnahmen von dieser Regel, beispielsweise bei Personen der Zeitgeschichte oder bei Aufnahmen von Versammlungen und Veranstaltungen.
- Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild kann zu Schadensersatzansprüchen und Unterlassungsforderungen führen.
- Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) spielt ebenfalls eine wichtige Rolle, insbesondere bei der Verarbeitung von biometrischen Daten.
Was genau bedeutet das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild, verankert im § 22 Kunsturhebergesetz (KUG), besagt, dass Bilder einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Das bedeutet konkret: Wenn Sie ein Foto oder Video von jemandem machen, auf dem die Person erkennbar ist, benötigen Sie deren Erlaubnis, bevor Sie dieses Bild beispielsweise auf Social Media hochladen, in einer Zeitung veröffentlichen oder auf einer Webseite einsetzen. Das Gesetz schützt die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen. Der Schutz gilt unabhängig von der Qualität des Bildes oder dem Kontext, in dem es aufgenommen wurde. Auch wenn die abgebildete Person sich in der Öffentlichkeit aufhält, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie mit einer Veröffentlichung einverstanden ist.
Das “Bildnis” im Sinne des Gesetzes umfasst nicht nur klassische Fotos, sondern auch Videos, Zeichnungen oder andere Darstellungen einer Person. Entscheidend ist, dass die Person auf dem Bild erkennbar ist. Das kann durch ihr Gesicht geschehen, aber auch durch andere Merkmale wie ihre Statur, ihre Kleidung oder markante Accessoires. Auch die Kombination mit anderen Informationen kann zur Identifizierung beitragen.
Wichtig ist auch, dass die Einwilligung zur Veröffentlichung freiwillig und informiert erfolgen muss. Die Person muss also wissen, was mit dem Bild passieren soll und welche Konsequenzen die Veröffentlichung haben kann. Eine einmal erteilte Einwilligung kann unter Umständen auch widerrufen werden, beispielsweise wenn sich die Umstände ändern oder die Person ihre Meinung ändert.
Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild: Wann ist keine Einwilligung erforderlich?
Obwohl das recht am eigenen bild grundsätzlich sehr stark ausgeprägt ist, gibt es einige Ausnahmen, in denen eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person zulässig sein kann. Diese Ausnahmen sind jedoch eng auszulegen und dürfen nicht dazu missbraucht werden, die Rechte des Einzelnen auszuhebeln.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Personen der Zeitgeschichte (§ 23 KUG). Hierzu zählen beispielsweise Politiker, Prominente oder andere Personen, die im öffentlichen Interesse stehen. Allerdings ist auch bei diesen Personen ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht und die Veröffentlichung nicht die Intimsphäre der Person verletzt. Es muss also eine Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse an der Information stattfinden.
Eine weitere Ausnahme gilt für Bilder von Versammlungen und Veranstaltungen, an denen die abgebildete Person teilgenommen hat (§ 23 KUG). Hier ist eine Einwilligung in der Regel dann nicht erforderlich, wenn die Person lediglich als Beiwerk neben der eigentlichen Veranstaltung erscheint und nicht im Fokus der Aufnahme steht. Es muss sich also um eine allgemeine Aufnahme der Veranstaltung handeln, auf der die Personen nur zufällig und unbedeutend abgebildet sind. Sobald die Person jedoch gezielt in den Mittelpunkt gerückt wird oder die Aufnahme geeignet ist, die Person in einer negativen oder kompromittierenden Weise darzustellen, ist eine Einwilligung erforderlich.
Auch Bilder, die im Rahmen eines Kunstwerks entstanden sind, können unter Umständen ohne Einwilligung veröffentlicht werden (§ 23 KUG). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Kunstwerk selbst im Vordergrund stehen muss und die abgebildete Person nicht nur als Mittel zum Zweck dient. Es muss sich also um eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Person oder ihrer Rolle handeln.
Es ist wichtig zu betonen, dass diese Ausnahmen sehr komplex sind und im Einzelfall genau geprüft werden müssen. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, die Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Konsequenzen bei Verletzung des Recht am eigenen Bild
Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Betroffene haben verschiedene Möglichkeiten, sich gegen die unbefugte Veröffentlichung ihrer Bilder zur Wehr zu setzen.
Zunächst einmal haben sie das Recht, die Unterlassung der weiteren Verbreitung des Bildes zu fordern. Das bedeutet, dass derjenige, der das Bild veröffentlicht hat, verpflichtet ist, es unverzüglich zu entfernen und es nicht mehr zu verbreiten. Dies kann notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Darüber hinaus haben Betroffene in der Regel auch Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der Schwere der Verletzung und dem entstandenen Schaden. Dabei werden sowohl materielle Schäden (z.B. entgangener Gewinn) als auch immaterielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld) berücksichtigt.
Zusätzlich kann der Verletzer zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt werden, insbesondere wenn die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde. Auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist möglich.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Durchsetzung des Rechts am eigenen Bild oft mit Kosten verbunden ist, beispielsweise für Anwälte und Gerichtsverfahren. Es empfiehlt sich daher, sich vorab rechtlich beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten und die zu erwartenden Kosten abschätzen zu können.
Das Recht am eigenen Bild und die DSGVO: Was ist zu beachten?
Neben dem Kunsturhebergesetz spielt auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine wichtige Rolle beim Recht am eigenen Bild. Denn Bilder von Personen gelten als personenbezogene Daten und unterliegen somit den Bestimmungen der DSGVO.
Die DSGVO regelt unter anderem die Verarbeitung von biometrischen Daten, zu denen beispielsweise auch Gesichtserkennungssysteme gehören. Wer solche Systeme einsetzt, muss besondere Anforderungen erfüllen und die Einwilligung der betroffenen Personen einholen.
Auch bei der Veröffentlichung von Fotos oder Videos auf Webseiten oder Social Media Plattformen ist die DSGVO zu beachten. Hier müssen die Betroffenen transparent über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden und die Möglichkeit haben, ihre Einwilligung zu widerrufen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die DSGVO über das Recht am eigenen Bild hinausgeht und auch andere Aspekte des Datenschutzes regelt. Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss sich daher umfassend mit den Bestimmungen der DSGVO auseinandersetzen und sicherstellen, dass er diese einhält. Der datenschutzrechtliche Schutz der Privatsphäre ist ein hohes Gut.




